Gute Nachrichten: Versicherte müssen sich die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (im Gegensatz zu derjenigen der Unfallversicherung) weder ganz noch anteilsmässig an die Pflegebeiträge der Krankenkassen anrechnen lassen.
In seinem Urteil BGer 9C_480/2022 hält das Bundesgericht fest, dass sich die Pflegebeiträge nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung «durchaus komplementär zur Hilflosenentschädigung» der Invalidenversicherung verhalten.
Das Institut für Rechtsberatung der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (SPV) wird in der März-Ausgabe 2025 des «Paracontact»-Magazins zu dem Bundesgerichtsurteil Stellung nehmen.
Wegweisendes Urteil zu den Pflegebeiträgen
Gute Nachrichten: Versicherte müssen sich die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (im Gegensatz zu derjenigen der Unfallversicherung) weder ganz noch anteilsmässig an die Pflegebeiträge der Krankenkassen anrechnen lassen.
In seinem Urteil BGer 9C_480/2022 hält das Bundesgericht fest, dass sich die Pflegebeiträge nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung «durchaus komplementär zur Hilflosenentschädigung» der Invalidenversicherung verhalten.
Das Institut für Rechtsberatung der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (SPV) wird in der März-Ausgabe 2025 des «Paracontact»-Magazins zu dem Bundesgerichtsurteil Stellung nehmen.