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  Montag, 30. Dezember 2024
  10 Antworten
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Mir ist schon seit langen aufgefallen das viele Strassen- und vorallem Autobahntunnel nicht barrierefrei sind. Die Perrons zu beiden Seiten der Fahrbahn sind so hoch das es allein nicht zu schaffen ist.Selbst mit Hilfe ist es sehr schwer, ABER es geht ja darum das wir es allein schaffen können. Selbst die Notausgänge und Notruftelefone sind nicht zu erreichen,weil viel zu hoch und weil die Perrons viel zu hoch sind. Wenn ich unterwegs bin ,fahre ich auch sehr oft nachts und da kann es schon mal vorkommen das man allein im Tunnel ist. Wer ist eigentlich dafür zuständig bzw an wen musss man sich wenden um auf diese Problematik aufmerksam zu machen? Ist es eine Option das das SPZ  und das eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sich dem Thema annehmen und bei den zuständigen Stellen auf das Problem hinweisen?

VG Sylvia

Liebe Sylvia 

ja im grossen und ganzem, ja auf dem Punkt gesagt. 
Ist ein trauriger Armutszeugnis unseres System, zumal wir über einer der reichsten Länder der Welt leben.  
Da beliebt nur die Hoffnung das behinderten Organisationen mehr Erfolg haben, ich bin langsam müde so viele Hürden zu bekämpfen. 

lg 

franz 

vor etwa 5 Monaten
·
#6047

Hallo Franz,

da sieht man mal das deren Antwort (E- Rollstuhl, Ladestationen, parkkarte ) völlig am Thema vorbei geht ,bzw das Thema ihnen völlig egal ist. Und man uns ausserdem noch für zu dumm hält Gesetzestexte selbst herauszufinden.Aber Copy and Paste ist nun mal einfacher ,als sich mal nervigen Leuten auseinandersetzen zu müssen.

 

Hallo liebe Sylvia,

zuletzt bleiben kaum Worte, was die Antwort des TCS betrifft. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich unter anderem letztes Jahr auch konkrete Punkte bezüglich des Tunnels direkt an die ASTRA (Bundesamt für Strassen, zuständig unter anderem auch für Tunnel in der Schweiz) gemeldet habe. Aufgrund dieser prekären Situation habe ich dort eine Anfrage gestellt und daraufhin am 29.12.2025 eine offizielle Stellungnahme vom Bundesamt erhalten.

Hier die Antwort:

 

Sehr geehrter Herr Rullo

Wir danken Ihnen für Ihre Nachricht, in welcher Sie auf die bestehenden Herausforderungen für Rollstuhlfahrerinnen und – fahrer im Strassenverkehr aufmerksam machen.

Wir haben Ihre Anliegen an das zuständige Bundesamt für Strassen ASTRA weitergeleitet und lassen Ihnen dazu gerne folgende Rückmeldungen des ASTRA zukommen:

  1. Die Notfallkabinen haben bei einer Evakuation eines Strassentunnels nur einen begrenzten Nutzen. Sie sind mit einem Nottelefon und einem Feuerlöscher ausgestattet, dienen aber nicht als Notausgang. Im Evakuationsfall sollen die Notausgänge so schnell wie möglich benutzt werden. Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten dabei mit Hilfe anderer Verkehrsteilnehmender über die Bankette zu den Notausgängen begleitet werden und dort auf das Eintreffen der Feuerwehr warten.
  1. Das Erfordernis nach einem nutzerfreundlichen, diskriminierungs- und hindernisfreien Zugang zu öffentlichen Ladestationen ist dem Bundesamt für Strassen ASTRA bewusst. Das ASTRA legt in seinen Projekten zur Förderung der Elektromobilität entlang der Nationalstrassen  besonderen Wert auf ein flächendeckendes und leistungsstarkes Schnellladenetz mit einem einfachen und diskriminierungsfreien Zugang zur Ladeinfrastruktur – etwa im Projekt «Ausschreibung und Vergabe von Rastplätzen für den Bau von Schnellladestationen».

Es muss allerdings zwischen Raststätten und Rastplätzen unterschieden werden. Raststätte stehen gemäss dem geltenden Recht unter der Hoheit der Kantone und verfügen in der Regel über eine Tankstelle und ein Restaurant. Rastplätze hingegen stehen im Eigentum des Bundes und sind in der Regel mit Picknicktischen, Toiletten und gelegentlich einem mobilen Imbissstand ausgestattet. Das ASTRA hat sich seit Beginn des Projekts dafür eingesetzt, dass die Schnellladestationen auf Rastplätzen auch für Rollstuhlfahrende zugänglich sind. In diesem Rahmen hat es aktiv mit der Fachstelle für Hindernisfreie Architektur zusammengearbeitet und ein Merkblatt (siehe Anhang) zu diesem Thema ausgearbeitet. Die Schnellladestationen auf Rastplätzen entlang der Nationalstrassen sind daher hindernisfrei ausgestaltet, was in den Teilnahmebedingungen der Ausschreibungsunterlagen explizit so festgelegt wurde.

Auf die von den Kantonen verwalteten Raststätten hat der Bund nur begrenzte Einflussmöglichkeiten. Ladestationen auf privaten Grundstücken liegen ebenfalls ausserhalb unseres Kompetenzbereichs. Auch wenn der Bund nicht für den Betrieb und die Ausgestaltung von Schnellladestationen auf Raststätten zuständig ist, hat das ASTRAEmpfehlungen zum Aufbau von Schnellladestationen auf Raststätten verfasst, welche insbesondere den einfachen und diskriminierungsfreien Zugang festhalten. Im Rahmen seines Einflussbereichs setzt der Bund alles daran, ein flächendeckendes Schnellladenetz mit diskriminierungsfreiem Zugang zur Ladeinfrastruktur bereitzustellen.

  1. Bereits vor dem Verordnungsrevisionspaket des Bundesrats vom 13.12.2024 über den Langsamverkehr (in Kraft seit dem 1.7.2025) betrug die Höchstgeschwindigkeit von Elektrorollstühlen und Zuggeräte von Rollstühlen, die ohne Kontrollschild und Fahrzeugausweis in Verkehr gesetzt werden durften, 10 km/h. Daran hat sich nichts geändert.

Motorisierte Rollstühle, die mit Kontrollschild und Fahrzeugausweis immatrikuliert werden, dürfen 25 km/h erreichen. Motorisierte Rollstühle, die bis zum 1.7.2027 importiert oder in der Schweiz hergestellt werden, dürfen dann sogar 30 km/h erreichen und behalten dieses Recht auch nach diesem Datum. Auf dem Kontrollschild muss eine Versicherungsvignette aufgeklebt werden, die jährlich erneuert werden muss. Die Rollstühle müssen bei der ersten Inverkehrsetzung nicht einzeln geprüft werden, sondern dürfen vom Händler direkt an den Käufer ausgeliefert werden. Eine periodische Nachprüfung bei der MFK ist nicht erforderlich.

Mit dem oben erwähnten Revisionspaket hat der Bundesrat Zuggeräte von Rollstühlen, die nur über eine einzige, elektrische Bremse verfügen, erlaubt. Vor dem 1.7.2025 war dies nicht zulässig. Ohne Immatrikulation mit Kontrollschild und Fahrzeugausweis darf solch ein Zuggerät maximal 10 km/h schnell sein, mit Immatrikulation 15 km/h.

An der Regelung, wo gefahren werden muss, hat sich nichts geändert. Gehbehinderte Personen dürfen Elektrorollstühle oder Rollstühle mit elektrischen Zuggeräten auf den Verkehrsflächen für Fussgänger einsetzen (z.B. auf dem Trottoir). Alle anderen Personen müssen damit dieselben Verkehrsflächen wie Radfahrende nutzen. Elektrotrottinette oder Elektrovelos dürfen nicht und durften nie auf den Verkehrsflächen eingesetzt werden, die Fussgängern vorbehalten sind. Sie dürfen nur dort fahren, wo Velos gestattet sind. Leider gibt es immer wieder Fahrer und Fahrerinnen von Elektrotrottinetten, die sich nicht an diese Regeln halten. Bei Polizeikontrollen werden sie gebüsst oder können bei groben Verstössen sogar verzeigt werden.

  1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkkarte für gehbehinderte Personen sind inArtikel 20a Absatz 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) festgelegt. Demnach kann eine Parkkarte für Personen ausgestellt werden, die mittels ärztlichen Zeugnisses eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen können, sowie für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. 

Für die Beurteilung der Gehbehinderung stützten sich die zuständigen Behörden auf das Merkblatt «Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen» der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa), in welchem die von Ihnen erwähnte 200-Meter-Regel enthalten ist. Dieses Merkblatt präzisiert, dass von einer erheblichen Gehbehinderung auszugehen ist, wenn einer Person die selbständige Fortbewegung zu Fuss dauerhaft oder vorübergehend während mindestens sechs Monaten nur bis etwa 200 Meter oder nur mit besonderen Hilfsmitteln bzw. Unterstützung einer Begleitperson möglich ist. Die Beeinträchtigung kann sowohl unmittelbar den Bewegungsapparat (direkte Gehbehinderung) wie auch das Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) betreffen. Eine ärztliche Bestätigung ist obligatorisch. Zusätzlich kann ein Vertrauensarzt beigezogen werden.

Die Parkkarte für gehbehinderte Personen ist zeitlich befristet und gilt in der Regel für ein Jahr. Bei schweren, gleichbleibenden Behinderungen kann die Gültigkeit auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Für die Erneuerung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Bei vorübergehenden Einschränkungen muss ein Arztzeugnis eingereicht werden, das nicht älter als vier Wochen ist. Die Parkkarten werden durch die Kantone ausgestellt. Entsprechend liegt auch die Kontrolle der korrekten Verwendung bei den kantonalen Vollzugsbehörden. Verstösse können – in Abhängigkeit der jeweiligen Schwere – eine Busse, eine Verwarnung oder den Entzug der Parkkarte nach sich ziehen. Obwohl die Erteilungs- und Benutzungsregeln klar sind, ist es den kantonalen Kontrollorganen nicht möglich, sämtliche Widerhandlungen im Strassenverkehr vollständig zu verhindern bzw. zu ahnden.

Wir hoffen, diese Informationen sind Ihnen dienlich.

Freundliche Grüsse

Carole Oggier

Juristin

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Generalsekretariat EDI

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von

Menschen mit Behinderungen EBGB

Inselgasse 1, CH-3003 Bern

www.edi.admin.ch/ebgb

 

vor etwa 5 Monaten
·
#6044

Liebe Sylvia, auch wenn die erste Reaktion enttäuschend ausfiel, finde ich es toll, dass du dir die Zeit genommen hast, das Thema Barrierefreiheit in Strassentunneln anzusprechen. Hoffentlich werden deine Hinweise zumindest in die weiteren Gespräche mit den zuständigen Behörden aufgenommen.

Liebe Grüsse, Caroline

vor etwa 5 Monaten
·
#6042

Ich habe mich mal mit dem Problem an den TCS gewandt,angeblich kümmert man sich da ja um die Belange von allen.Das Resultat: Wir bzw unsere Probleme und Anliegen sind nicht mal eine Rechere geschweige denn einen Artikel in der Zeitung wert. Ein Hoch auf die Inklusion...😂 Aber lest doch selbst.

Sehr geehrte Redaktion,

ich wende mich heute an Sie, weil mir die mangelnde Barrierefreiheit in Straßentunneln der Autobahnen  Sorge bereitet. In vielen Tunneln sind Notruftafeln/ Telefone und Notausgänge nicht erreichbar oder nur schwer zugänglich – häufig wegen zu hoher Bordsteine, schwerer Türaussparungen oder unklarer Beschilderung. Gerade für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Menschen im Rollstuhl, Familien mit Kinderwagen oder seh- und hörbehinderte Fahrende wird dies zu einer ernsthaften Gefahr im Ernstfall.

Konkret beobachte ich Folgendes:

  • Notruftelefone sind oft schlecht sichtbar positioniert oder in zu engen Bereichen installiert, sodass sie im Notfall nicht schnell erreicht werden können.
  • Notausgänge sind durch hohe Bordsteine, Stufen oder unklare Markierungen nahezu unpassierbar für Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte.
  • Beschilderungen und Wegeführungen innerhalb der Tunnel fehlen oder sind nicht barrierefrei (z. B. zu kleine Schrift, kontrastarme Farben, unklare Wegführung).
  • In vielen Tunneln fehlen barrierearme Lösungen wie Türöffner, automatisierte Markierungen, taktile Hinweise oder akustische Assistenzsysteme.

Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer muss Vorrang haben. Barrierefreiheit ist kein Luxus, sondern eine Grundanforderung an öffentliche Infrastruktur. 

  • Notruftelefone so zu positionieren, dass sie von allen Nutzern leicht erreicht werden können (inkl. geeigneter Höhe, Breite, Beleuchtung und Beschilderung).
  • Notausgänge mit barrierearmen Lösungen auszustatten: niedrige, rutschfeste Bordsteine; stufenloser Zugang oder Rampen; ausreichende Breiten für Rollstühle; klare visuelle und akustische Signale.
  • Tunnelinnenwege konsequent barrierearm zu planen: breite Gehwege, gut erkennbare Markierungen, kontrastreiche Beschilderung, ausreichende Beleuchtung, taktile Hinweise für Blinde/Sehbehinderte.
  • Regelmäßige Audits und Beteiligung von Betroffenen bei der Planung neuer Tunnelabschnitte.
  • Transparente Fristen und Standards von Bund, Ländern und Infrastrukturbetreibern, wann Barrierefreiheit in bestehenden und neuen Tunneln umgesetzt wird.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Und  vielleicht ist es möglich darüber mal einen Artikel zu schreiben.Eine sichere, inklusive Infrastruktur kommt allen zugute.

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Sehr geehrte Frau Haucke

Wir danken Ihnen für Ihre Nachricht sowie für Ihr Engagement im Bereich der Verkehrssicherheit.

In der Schweiz fallen die Tunnel des Nationalstrassennetzes in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Strassen (ASTRA). In diesem Rahmen werden sie nach strengen Normen geplant, gebaut und betrieben, die unter anderem Anforderungen an Sicherheit, Notfallausrüstung und Betrieb umfassen. Diese Normen berücksichtigen zahlreiche Aspekte, einschliesslich Evakuation und Hilfeleistung im Ereignisfall.

Der Touring Club Schweiz (TCS) ist als Verein im Dienst seiner Mitglieder keine Regulierungsbehörde und daher nicht befugt, Vorschriften im Bereich der Infrastruktur zu erlassen oder festzulegen. Wir nehmen jedoch eine aktive Vermittlerrolle wahr. So können wir Anliegen der Verkehrsteilnehmenden weiterleiten, Beobachtungen vor Ort durchführen und diese im Rahmen regelmässiger Kontakte mit den zuständigen Behörden, darunter auch dem ASTRA, einbringen.

Bezüglich Ihres Vorschlags für einen Artikel im Magazin Touring sind wir aufgrund der oben genannten Punkte der Ansicht, dass es derzeit nicht opportun ist, dieses Thema in Form eines Artikels zu behandeln, zumal wir andere prioritäre Themen im Bereich der Verkehrssicherheit verfolgen. Wir werden Ihrem Vorschlag daher nicht weiter nachgehen.

Wir danken Ihnen nochmals für Ihr Engagement für die Verkehrssicherheit und werden diese Art von Rückmeldungen bei unseren Gesprächen mit den zuständigen Stellen immer gerne mitberücksichtigen.

Mit freundlichen Grüssen

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Und da wundern sich dann alle wenn man einfach keinen Bock mehr hat.

Schönes WE euch allen

Cool 
Ja dann willst du Bundesamt für Strassenverkehr eine E-Mail schreiben? oder soll ich es machen? 

Lieber Gruss 
Franz 

vor etwa 1 Jahr
·
#5538

ja sorry das hab ich vergessen :-)

ich wohne in der schweiz

Ja eben war auch die Frage welchen Land du lebst damit die richtige Adresse gefunden werden kann. 

Und ja in der tat Fliege ich wegen dessen auch nicht. 

vor etwa 1 Jahr
·
#5536

Hallo Franz,

ja das mit dem Flugzeug wusste ich . Deshalb fliege ich auch unter anderem nicht. Tja da haperts wohl auch da mit der Inklusion. Ich will nicht klagen ,sondern eben einfach nur wissen wer dafür zuständig ist und ob man um das Problem weiss. Vielleicht wäre beim Strassenbauamt die richtige Adresse.

Hallo liebe Silvia,

Du hast, zumindest in meinen Augen, auch meine Gedanken geäußert, und ich denke, das ist vielen schon einmal in den Sinn gekommen. Tatsächlich habe ich aufgrund dessen jedes Mal ein mulmiges Gefühl, wenn ich einen Tunnel durchquere. Eine sehr interessante Frage, ob man in so einem Fall klagen kann oder nicht. Allerdings wäre das, was das anbelangt, sicherlich ein harter Weg.

Dabei kommt mir ein ähnliches Prinzip beim Fliegen in den Sinn. Es ist nicht vorgesehen, dass wir im Falle einer Notfallevakuierung des Flugzeugs bevorzugt evakuiert werden – wir wären vermutlich die Allerletzten, wenn überhaupt. Wusstest du das?

Aus welcher Region kommst du? Aus der Schweiz, Österreich oder Deutschland? Je nach Herkunft könnte es interessant sein, bei einer zuständigen Behörde oder Institution diese Frage zu stellen.

Ich freue mich auf eine Rückmeldung.

Franz 

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